Aktuelles für Vermögensverwalter, Trustees und Anlageberater

Die FINMA veröffentlichte in der Aufsichtsmitteilung 02/2023 Ende Januar die aktuellen Zahlen zum Stand des FINIG-Bewilligungsprozesses für bestehende Vermögensverwalter und Trustees nach Ablauf der Übergangsfrist am 31.12.2022. Zur grossen Überraschung hinsichtlich des Fortschritts der Bewilligungsgesuche kam es dabei wahrlich nicht. Zudem vermeldeten die Beraterregister Anfang Februar eine relevante Anpassung der FAQs im Zusammenhang mit Software-basierten Applikationen.

Stand der FINIG-Bewilligungen

Per Jahresende 2022 waren insgesamt 670 Institute durch die FINMA bewilligt – rund 1000 Gesuche warten noch darauf, von der FINMA bearbeitet zu werden und rund 20 Gesuche haben die Vorprüfung durch die AO nicht rechtzeitig per Jahresende geschafft. Beachtliche 1060 Institute haben der FINMA bekundet, dass kein Lizenzgesuch gestellt wird. Bei einer erheblichen Restmenge von 685 Instituten scheinen Abklärungen bezüglich einer möglichen unerlaubten Tätigkeit zu laufen, da sich diese einst als Vermögensverwalter oder Trustee «geoutet» hatten, nun aber weder ein Gesuch eingereicht, noch den Verzicht auf die Bewilligung bekundet haben.

Unerlaubte Tätigkeit

Bekannterweise existieren betreffend Zeitpunkt der Bewilligungspflicht verschiedene Fristen. Wer erst im Laufe des Jahres 2020 die gewerbsmässige Tätigkeit aufgenommen hatte, musste sein Gesuch bereits bis Mitte 2021 eingereicht haben (vgl. Art. 74 Abs. 3 FINIG). Bei «Start-ups» mit noch späterem Startdatum entfallen die Übergangsfristen sogar ganz, was bedeutet: ohne Bewilligung keine legale Tätigkeit. Wie es scheint, war diese Ausgangslage nicht jedem bewusst, eröffnete die FINMA doch seit 2020 gemäss ihrer Mitteilung 307 Abklärungen wegen Verdachts auf unerlaubte Tätigkeit und erstattete 27 Strafanzeigen an das EFD.

Im Rahmen dieser gross angelegten Bewilligungswelle konnte auch beobachtet werden, dass seitens der Bewilligungsprüfer (AO oder FINMA) vereinzelt in der Vergangenheit etablierte Set-ups aus regulatorischer Sicht in Frage gestellt wurden. Konkret thematisiert wurden z.B. fehlende SRO-Anschlüsse, was dazu führte, dass sich der FINIG-Bewilligungsgesuchsteller plötzlich und überraschend mit einer Abklärung wegen unerlaubter Tätigkeit und Infragestellung seiner Gewähr konfrontiert sah.

Aufsichtsrechtlicher Prüfzyklus

Sinnigerweise interessieren sich die Institute für den Zeitpunkt der nächsten Revision und den künftigen Prüfzyklus, da neu über die GwG-Thematik hinaus auch weitere Themen wie die Einhaltung des FIDLEG oder die Erfüllung der Bewilligungsvoraussetzungen nach FINIG geprüft werden. Gerade in der Übergangsphase von SRO zu AO kann es diesbezüglich zu Klärungsbedarf kommen. Inzwischen zeichnet sich ab, dass jedes FINIG-bewilligte Finanzinstitut während den ersten zwei Jahren jährlich einer aufsichtsrechtlichen Prüfung unterzogen wird. Danach wird festgelegt, wie der künftige Aufsichtsrhythmus auszugestalten ist, dem Credo der «risikobasierten Aufsicht» folgend.

Update Eintragungspflicht Beraterregister

Zu guter Letzt ist auf ein interessantes Update der entsprechenden FAQs hinzuweisen, welches am 10. Februar 2023 von BX Swiss AG veröffentlicht wurde (https://www.regservices.ch/faq-deutsch/). Im Zusammenhang mit Software-basierten Applikationen (bspw. Robo Advisor oder auch Investment-Plattformen) wird klargestellt, dass auch hier die Pflicht zum Eintrag ins Beraterregister besteht. Es wird erwartet, dass sich anstelle des Kundenberaters (eine natürliche Person) entweder die für die Erbringung der Finanzdienstleistung der Applikation in erster Linie fachverantwortliche Person oder - sofern eine solche nicht vorhanden ist - das verantwortliche Geschäftsleitungsmitglied registriert. Diese Person muss sämtliche Anforderungen für die Eintragung erfüllen, u.a. die Aus- und Weiterbildungserfordernisse im FIDLEG-Bereich.

Weniger eindeutig formuliert ist die Vorgabe bezüglich des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung und der entsprechenden Deckungssumme, die sich beim «normalen» Anlageberater an der Anzahl Berater orientiert. Die Summe für den Software-basierten Anbieter soll so gewählt sein, dass sie jener Höhe entspricht, die sich ergeben würde, wenn der Finanzdienstleister die Finanzdienstleistungen nicht durch die Applikation, sondern durch natürliche Personen erbringen würde. Wie im Konkreten eine solche Berechnung in der Realität vonstattengehen soll (in Anbetracht dieses Ermessensspielraums), wird sich in der Praxis zeigen.

09.03.2023




Felder mit einem * müssen ausgefüllt werden.

Die von Ihnen angegebenen Daten werden ausschliesslich zum Personalisieren unseres Newsletters verwendet und nicht an Dritte weiter gegeben. Die Angaben sind freiwillig. Zu statistischen Zwecken führen wir ein Link-Tracking durch.