Neue Transparenzpflichten: Offenlegung klimabezogener Finanzrisiken

Anpassung der FINMA-Rundschreiben:
2016/1 «Offenlegung – Banken» und
2016/2 «Offenlegung – Versicherer»

Für das Festhalten der Offenlegungsstandards für klimabezogene Finanzrisiken wurde in den jeweiligen Entwürfen von RS 2016/1 und 2016/2 ein neuer Anhang erfasst. In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf folgende Konkretisierungen hinzuweisen:

  • RZ 1: «Institute der Aufsichtskategorien 1 und 2 legen jährlich im Rahmen der Jahresberichterstattung Informationen zur Bewirtschaftung klimabezogener Finanzrisiken offen»

    Diese proportionale Anpassung betrifft RS 2016/1, kann aber sinngemäss auf RS 2016/2 übertragen werden. Je nach gemachten Erfahrungen kann der Anwendungsbereich zukünftig erweitert werden.
     
  • RZ 2: «Die Offenlegung umfasst mindestens folgende Informationen»

    Randziffer 2 stellt klar, dass die Institute selbst entscheiden können, neben den geforderten Offenlegungen Zusätzliche auf freiwilliger Basis zu veröffentlichen.
     
  • RZ 3: «zentrale Merkmale der Governance-Struktur, über welche das Institut verfügt, um klimabezogene Finanzrisiken zu identifizieren, zu beurteilen, zu bewirtschaften und zu überwachen sowie darüber Bericht zu erstatten»

    Mit der prinzipienbasierten Erwähnung der zentralen Merkmale der Governance-Struktur werden den Instituten Freiheiten bezüglich ihres Inhaltes und Detaillierungsgrades gewährt. Die Identifizierung, Beurteilung und Überwachung der Risiken müssen aufgrund des gesamtheitlichen Ansatzes erläutert werden.
     
  • RZ 4: «Beschreibung der kurz-, mittel- und langfristigen klimabezogenen Risiken, deren Einfluss auf die Geschäfts- und Risikostrategie, sowie Auswirkungen auf die bestehenden Risikokategorien»

    Neben den drei erwähnten Elementen (Nennung und Beschreibung; Risikokategorie; Geschäfts- und Risikostrategie) müssen Institute im Rahmen ihrer Offenlegung beschreiben, was sie als kurz-, mittel- und langfristig definieren. Das Rahmenwerk der TCFD beinhaltet das Durchführen von Szenarioanalysen, was die FINMA begrüsst. Im Rahmen einer allfälligen ex-post Evaluation wird sie weitere dazu nötige Vorgaben untersuchen.
     
  • RZ 5: «Risikomanagementstrukturen und –prozesse»

    Die Institute stellen in ihren Risikomanagementprozessen die Identifizierung, Bewertung und Behandlung von klimabezogenen Finanzrisiken dar, um Transparenz über die auf klimabezogene Finanzrisiken angewendeten Risikomanagementmethoden und -prozesse zu ermöglichen.
     
  • RZ 6: «angewandten Kriterien und Bewertungsmethoden, anhand derer die Wesentlichkeit klimabezogener Finanzrisiken beurteilt wird»

    Obwohl der Grundsatz der Aussagekraft in Bezug auf die Offenlegung gilt und daraus folgend nur wesentliche Risiken wiedergegeben werden müssen, gilt stets bei den Kriterien und Bewertungsmethoden von klimabezogenen Finanzrisiken eine Offenlegungspflicht. Diese Ausnahme ist mit der bestehenden, noch nicht standardisierten und nicht international anerkannten Methodenpluralität zu erklären.
     
  • RZ 7: «quantitative Informationen (Kennzahlen und Ziele) zu klimabezogenen Finanzrisiken sowie die verwendete Methodologie»

    Kernaspekt dieser Randziffer ist die Veröffentlichung von nicht nur qualitativen, sondern auch quantitativen Informationen inklusive deren Methodik. Es wird den Instituten die Wahl der Methodik überlassen. Der Sinn dabei ist, dass interessierte Stakeholder substanzielle Informationen erhalten.

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01.04.2021




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