Bedeutung der Transaktionsüberwachung für die Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung
Geschehnisse aus der Vergangenheit sowie aktuelle Fälle zeigen, welch hoher Stellenwert der Transaktionsüberwachung im Zusammenhang mit der Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zukommt. 2017 hat die FINMA im Zusammenhang mit 1MDB festgestellt, dass eine Bank die Hintergründe von ungewöhnlich hohen und risikobehafteten Transaktionen ungenügend abgeklärt hat, obwohl die gelieferten Erklärungen widersprüchlich und die zur Plausibilisierung eingereichten Dokumente teilweise fehlerhaft waren. Die Bank hatte sich bei einer auf Darlehensverträgen gestützten Transaktion mit der Erklärung zufriedengegeben, dass an den in die Transaktion involvierten Gesellschaften dieselbe Person wirtschaftlich berechtigt ist.
Als jüngstes Beispiel äusserte sich die FINMA im Februar 2020 über eine Bank, welche im Zusammenhang mit Finanzskandalen von internationaler Bedeutung diverse Transaktionen ungenügend hinterfragt und abgeklärt hatte. Bei einer Transaktion handelte es sich um eine Durchlauftransaktion, welche auf einer nicht näher beschriebenen Beratungsdienstleistung basierte.
Diese Fälle zeigen, dass eine konsequente Transaktionsüberwachung ein Schlüsselelement für die Erkennung und Bekämpfung von Geldwäscherei bildet, insbesondere bei Transaktionen zwischen Sitzgesellschaften.
Erwartungen der FINMA - DO’s und DONT’s
Um solche Szenarien zu vermeiden, erwartet die Aufsichtsbehörde von einem Finanzintermediär mehr als nur abzuklären, wer die Gegenpartei bzw. die wirtschaftlich berechtigte Person einer Transaktion ist. Sie verlangt zusätzlich, dass auch der wirtschaftliche Hintergrund abgeklärt wird und eine Transaktion im Gesamtkontext plausibel erscheinen muss. Eine Transaktion soll ausserdem dem Kundenprofil entsprechen – und wenn nicht, so hat eine Anpassung bzw. Aktualisierung der KYC-Informationen zu erfolgen.
Wie die Fälle aus der Praxis der FINMA zeigen, sind insbesondere bei Transaktionen, welche auf Darlehens- und Beratungsverträgen beruhen, immer zusätzliche Abklärungen zu treffen.
Bei einer auf Beratungsdienstleistungen gestützten Transaktion ist ein Vertrag beizubringen, welcher das Verhältnis der Transaktionsparteien regelt. Folgende Überlegungen empfehlen sich: Welche Dienstleistung hat der Berater erbracht? Falls es sich bei den Vertragsparteien um Sitzgesellschaften handelt, stellt sich die Frage, wer die wirtschaftlich berechtigte Person der Gegenpartei ist. Ausserdem ist das Vorliegen allfälliger Interessenkonflikte mit dem Arbeitgeber des Beraters abzuklären und zu prüfen, ob der Betrag für die Dienstleistung dem Marktwert für vergleichbare Leistungen entspricht. Erscheint die Erklärung als solche plausibel? Was qualifiziert den Berater, die entsprechende Beratungsleistung zu erbringen und in welcher Beziehung steht die Sitzgesellschaft zur wirtschaftlich berechtigten Person?
Bei Transaktionen, welchen ein Darlehensvertrag zu Grunde liegt, ist dieser einzuholen. Da solche Verträge in der Praxis oft sehr vage formuliert sind, gilt es sicherzustellen, dass folgende Informationen vorhanden sind: Wer ist die wirtschaftlich berechtigte Person der Gegenpartei, falls es sich bei dieser um eine Sitzgesellschaft handelt? Was ist der Zweck des Darlehens? Falls die Darlehenssumme im Ergebnis nicht der Gegenpartei der Transaktion, sondern einer weiteren Gesellschaft zu Gute kommen soll, ist abzuklären, weshalb der Darlehensbetrag nicht direkt an diese Gesellschaft transferiert wird (weshalb wird die Sitzgesellschaft zwischengeschaltet?). Ist das Verhalten des Kunden aus wirtschaftlicher und möglicherweise steuerlicher Sicht plausibel? Weiter sind Details des Vertrags zwischen der Gegenpartei und der Drittgesellschaft, der vollständige Name der Drittgesellschaft sowie Informationen zum Verwendungszweck der Darlehenssumme durch die Drittgesellschaft und die Angemessenheit des Betrags zu prüfen. Anschliessend empfiehlt es sich, diese Angaben zu überprüfen (z.B. in öffentlichen Quellen oder anhand von Dokumenten).
Fazit
Die Beispiele zeigen, dass die Plausibilisierung einer Transaktion mit Aufwand verbunden ist und zudem Know-how und Sachverstand für komplexe Strukturen erfordert. Der Aufwand lohnt sich immer, da nur so die regulatorischen bzw. aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die Transaktionsüberwachung sowie diejenigen an das jederzeit aktuelle Kundenprofil erfüllt werden.