FIDLEG/FINIG - die Gesetzesvorlagen im politischen Endspurt

Der Nationalrat hat in seiner heutigen Debatte das FIDLEG und das FINIG in der von der WAK-N vorgeschlagenen Form grundsätzlich gut geheissen. Somit steht einer Inkraftsetzung – höchstwahrscheinlich per 1. Januar 2019 – nichts mehr im Wege.

Langwierige Diskussionen – klare Entscheide
In einer zuweilen emotional geführten Debatte wurden verschiedene Teilaspekte des FIDLEG und des FINIG nochmals ausgiebig diskutiert. In den meisten Themenbereichen blieb es bei der Version des Ständerates, unter anderem in der für die Branche wohl wichtigsten Frage der künftigen Unterstellung der unabhängigen Vermögensverwalter; auch der Nationalrat befürwortet das sogenannte Mischmodell mit der Bewilligung durch die FINMA und der Überwachung durch Aufsichtsorganisationen.

Einige Aspekte der Gesetze bewertete der Nationalrat jedoch anders als der Ständerat, unter anderem:

Lockerung Prospektpflichten: Gemäss Nationalrat ist das Erstellen eines Prospekts neu nur noch bei einem Angebot an mehr als 500 Anleger (Version Ständerat: 150 Anleger) und bei einem Gesamtwert von CHF 2.5 Mio. (Version Ständerat: CHF 100‘000) notwendig.

Abschaffung Beweislastumkehr bei Prospekten: Die im Ständerat beschlossene Beweislastumkehr im Zusammenhang mit Angaben in Prospekten wurde vom Nationalrat verworfen.

Grandfathering-Klausel: Der Nationalrat plädiert für die Streichung dieser Klausel, welche Vermögensverwalter unter bestimmten Voraussetzungen von der prudentiellen Aufsicht ausnimmt.

In diesen Punkten wird die finale Umsetzung im Differenzbereinigungsverfahren zwischen National- und Ständerat ermittelt.

An MiFID angelehnte Kundenschutzregeln sind umzusetzen
Nach der Nationalratsdebatte bleibt festzuhalten, dass die beiden Gesetzesvorlagen zwar in einigen Bereichen abgespeckt wurden, die in Zusammenhang mit dem Kundenschutz stehenden und sich an die entsprechende EU-Regeln anlehnenden Verhaltensregeln des Fidleg jedoch auch in den Endfassung Bestand haben werden.
Im Zentrum steht dabei die Information der Kunden über den Finanzdienstleister sowie über die erhältlichen Finanzdienstleistungen und Finanzinstrumente. Wenn Finanzdienstleister Kunden beraten oder deren Vermögen verwalten, haben sie zudem deren Kenntnisse, Erfahrungen, finanzielle Verhältnisse und Anlageziele zu berücksichtigen („Pre-Trade-Checks“). Weitergehende Reportingpflichten der Finanzdienstleister nach erfolgter Transaktion runden die zukünftig einzuhaltenden Kundenschutzregeln ab.


Wie geht es weiter?
Die Differenzen zum Ständerat werden nun im Differenzbereinigungsverfahren in einer der nächsten Sessionen verhandelt. Verschiedene Expertengruppen sind bereits mit dem Verfassen der zugehörigen Verordnungen beschäftigt, welche eine Konkretisierung der Gesetze mit sich bringen. Einer Einführung der Gesetze per 1. Januar 2019 scheint nichts mehr im Wege zu stehen und die Branche kann mit der Umsetzung einer angemessenen Strategie beginnen.

13.09.2017




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