FIDLEG und FINIG – herrscht nun Klarheit für die Finanzdienstleister?

Am 6. November 2019 wurden die lange erwarteten finalen Fassungen des FIDLEV und FINIV veröffentlicht und das Gesetzespaket per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Nachdem aufgrund der Verordnungsentwürfe noch einige Unklarheiten bestanden, war die Hoffnung in der Branche gross, dass diese mit den finalen Verordnungen ausgeräumt werden. Wurde diese Hoffnung erfüllt?
 

Nennenswerte Anpassungen im FIDLEV

  • Aktivitäten, welche bisher als Vertrieb an Endkunden qualifiziert wurden, gelten als Finanzdienstleistung im Sinne des FIDLEG, bei welchen die entsprechenden Verhaltenspflichten einzuhalten sind.
     
  • Die Kosteninformation wird im Vergleich zur europäischen Regelung pragmatischer ausgestaltet. Neben den einmaligen und laufenden Dienstleistungskosten sind lediglich die einmaligen Produktkosten offenzulegen, welche mit dem Kauf oder der Veräusserung entstehen. Zudem kann diese Information in Bandbreiten oder als Ultima Ratio in Form eines Hinweises auf die Möglichkeit zusätzlicher Kosten erfolgen.
     
  • Bei Execution-only-Geschäften muss ein Basisinformationsblatt (BIB) nur zur Verfügung gestellt werden, wenn dieses im Rahmen einer Internetsuche gefunden werden kann.
     
  • Die Übergangsfristen für die Verhaltens- und Organisationsregeln wurden auf zwei Jahre verlängert. Im Bereich kollektiver Kapitalanlagen und Effektenhändler müssen die bisher geltenden Verhaltens- und Organisationsregeln bis zum Ablauf der Übergangsfrist eingehalten werden.

Nennenswerte Anpassungen im FINIV

Für Vermögensverwalter und Trustees sind folgende Anpassungen zu erwähnen:

  • Das Erreichen eines bestimmten Transaktionsvolumens führt noch nicht zum Vorliegen der Gewerbsmässigkeit.
     
  • Der Geschäftsführer eines Vermögensverwalters oder Trustees gilt als qualifiziert, wenn er über eine Berufserfahrung von fünf Jahren und eine Ausbildung von mindestens 40 Stunden verfügt.
     
  • Eine unabhängige Risikomanagement- und Compliance-Funktion muss bei Vermögensverwaltern und Trustees erst ab mindestens sechs Vollzeitstellen oder einem jährlichen Bruttoertrag von CHF 2 Mio. vorliegen.

Verwalter von Kollektivvermögen und Fondsleitungen dürfen das Vermögen von eigenen Vermögensverwaltungskunden nur in den selbst verwalteten kollektiven Kapitalanalgen investieren, sofern die Kunden vorgängig zugestimmt haben.
 

Weiterer Präzisierungsbedarf durch die FINMA

Sowohl im Bereich des FIDLEG als auch des FINIG bestehen nach Publikation der finalen Verordnungen noch Unklarheiten.

So sind weitergehende Informationen der FINMA Anfang 2020 im Zusammenhang mit den Organisationsanforderungen für die verschiedenen Typen von Finanzinstituten im Hinblick auf die effiziente Abwicklung der Bewilligungsverfahren aus unserer Sicht notwendig.

Auch die Verhaltenspflichten des FIDLEG sind in einigen Punkten noch präzisierungsbedürftig. Als Beispiel ist hier die Dokumentationspflicht der Kundenbedürfnisse bei der transaktionsbezogenen Anlageberatung zu nennen, bei welcher dem Finanzdienstleister eben diese Kundenbedürfnisse mangels entsprechender Erkundigungspflicht in der Regel nicht bekannt sein dürften.

 

08.11.2019




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