Ausgangslage
Das Finanzinstitutsgesetz (FINIG) ist seit dem 1. Januar 2020 in Kraft und bezweckt eine einheitliche Aufsicht über sämtliche Finanzdienstleister, die im Vermögensverwaltungsgeschäft tätig sind. Der Kreis der unterstellungspflichtigen bzw. bewilligungspflichtigen Finanzinstitute und derjenigen, die nicht dem FINIG unterstellt sind, ist in Art. 2 FINIG erwähnt. Bei bewilligungspflichtigen Geschäftsmodellen (im Konkreten: Vermögensverwalter und Trustees) ist ein mehrstufiger Prozess zu durchlaufen.
Überblick über den Bewilligungsprozess
Verschaffen Sie sich einen Überblick über den FINIG-Bewilligungsprozess - wir beraten Sie gerne individuell.